Auf nichtgenehmigte Nutzungsplanung folgt Dialog mit der Bevölkerung
Nachdem der Nidwaldner Regierungsrat die Gesamtrevision der Dallenwiler Nutzungsplanung nicht genehmigt hat, setzt der Gemeinderat auf einen Dialogprozess mit der Bevölkerung. OSRI kümmert sich um diesen Prozess mit dem Ziel, zeitnah über eine rechtsgültige Gesamtrevision zu verfügen.
Vor den Sommerferien hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Gemeinde Dallenwil darüber in Kenntnis gesetzt, dass die 2025 von der Dallenwiler Stimmbevölkerung verabschiedete Gesamtrevision der Nutzungsplanung nicht genehmigt wird. Grund dafür sind mehrere Änderungsanträge, die die Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2025 angenommen hat, darunter auch die Streichung der minimalen Überbauungsziffer in mehreren Bauzonen. Deren Festlegung ist jedoch nach kantonalem Recht vorgeschrieben, um eine haushälterische Bodennutzung und eine kompakte Siedlungsentwicklung sicherzustellen. Dallenwil muss nun zwar nicht von ganz vorne beginnen, hat vom Regierungsrat aber sportliche zwei Jahren Zeit erhalten, um die Nutzungsplanung inklusive öffentlicher Auflage zu überarbeiten.
Der Gemeinderat ist überzeugt, dass es jetzt zuerst eine Auslegeordnung braucht, in der die Einwände des Regierungsrats analysiert und das weitere Vorgehen definiert werden. OSRI unterstützt die Gemeinde in diesem Prozess und gewährleistet, dass auf die kritischen Stimmen zugegangen wird und die verschiedenen Interessen und Ängste ernstgenommen werden. Alle sollen ihre Bedürfnisse äussern können. Dieser Dialogprozess soll schliesslich in eine rechtsgültige Gesamtrevision der Nutzungsplanung für Dallenwil münden.
Mario Stübi, OSRI AG
Was ist eine Nutzungsplanung?
Das Raumplanungsgesetz verpflichtet alle Kommunen der Schweiz zu einem Nutzungsplan für ihr Gemeindegebiet. Dieser legt die zulässige Nutzung des Bodens allgemeinverbindlich fest und gilt damit insbesondere auch für Grundeigentümer:innen. Art und Mass der Bodennutzung werden im Nutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet parzellenscharf definiert. Jedes Grundstück wird einer bestimmten Nutzungszone zugewiesen. Der Nutzungsplan besteht in der Regel aus einem Plan (Zonenplan) und dazugehörigen Bau- und Nutzungsvorschriften (Baureglement). Beides zusammen wird je nach Kanton als Bau- und Zonenordnung, Bau- und Nutzungsordnung oder raumplanerische Grundordnung bezeichnet.
Eine zentrale Aufgabe des Nutzungsplans ist es, das Siedlungsgebiet vom Nichtsiedlungsgebiet zu trennen, was über die Ausscheidung von Bau- und Nichtbauzonen geschieht. Der Nutzungsplan dient damit der haushälterischen Bodennutzung und der geordneten Besiedlung gemäss Bundesverfassung. Das Raumplanungsgesetz verlangt, dass eine kantonale Behörde die Nutzungspläne der Gemeinden genehmigt und dabei sicherstellt, dass diese dem übergeordneten Recht und den Anordnungen des Richtplans entsprechen.